Grenzabstand vom Gartenhaus: in Bauordnungen der Länder geregelt

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Mein Garten, meine Entscheidung – so mögen viele Grundstücks-Eigentümer denken. Doch die Realität sieht anders aus. Wer in Deutschland ein Gartenhaus bauen will, muss die Vorschriften einhalten, u.a. den Grenzabstand vom Gartenhaus zum Nachbarn. Das Problem: eine einheitliche Regelung gibt es nicht, jedes Bundesland entscheidet gesondert.

Grenzabstand Gartenhaus: in Musterbauordnung geregelt (Video)

Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen bei uns jemand ein Gartenhaus errichten darf, hängt von ganz unterschiedlichen Dingen ab, u.a. von der:

  • der Art und Weise der Einrichtung (etwa wenn eine Heizung geplant ist)
  • der Beschaffenheit des Grundstücks
  • der Größe des geplanten Gebäudes und
  • seiner Art (Grillhaus, Kinderspielhaus, einfacher Schuppen, Pavillon etc.)

Letztlich entscheidet aber noch etwas ganz anderes und hauptsächlich darüber, ob z.B. eine Baugenehmigung benötigt wird: in welchem Bundesland der Eigentümer lebt.

Video: Grenzabstand

Die Bauordnungen der Länder entscheiden sich zum Teil erheblich, nur bzgl. eines Aspekts sind sie nahezu einheitlich, nämlich was den Grenzabstand vom Gartenhaus zum Nachbar-Grundstück betrifft. Hinsichtlich der Grenzbebauung richten sich fast alle Bundesländer an die länderübergreifende Musterbauordnung (MBO).

Laut dieser MBO darf der Eigentümer sein Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze errichten, wenn es genehmigungsfrei, nicht höher als drei Meter und maximal neun Meter – an der Grenze – lang ist.

Ob der Bau eines Gartenhauses aber eine Baugenehmigung voraussetzt, regeln hingegen die jeweiligen Landesbauordnungen. Aber Vorsicht: in Sachsen gelten andere Regeln als in Bremen, jedes Bundesland hat seine individuelle Bauordnung und seine eigenen Vorschriften.

Der Gesetzgeber definiert Bauten, für die man keine Genehmigung von der Baubehörde braucht, als sog. „verfahrensfreie Vorhaben“. Allgemein gilt immer: wenn Unsicherheiten und Fragen bestehen, z.B. ob es einen Bebauungsplan für das Wohnviertel gibt, sollte man das immer örtliche Amt bzw. die jeweilige Baubehörde aufsuchen. Die dortigen Mitarbeiter haben täglich mit diesen Fragen zu tun und helfen weiter.

Laut dieser MBO darf der Eigentümer sein Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze errichten, wenn es genehmigungsfrei, nicht höher als drei Meter und maximal neun Meter – an der Grenze – lang ist. (#01)

Laut dieser MBO darf der Eigentümer sein Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze errichten, wenn es genehmigungsfrei, nicht höher als drei Meter und maximal neun Meter – an der Grenze – lang ist. (#01)

Grenzabstand Gartenhaus und Baugenehmigung: Bauordnung der Länder hilft

Zuvor kann sich jeder aber selbst und eigenständig in der Bauordnung seines Bundeslands informieren. Lediglich darauf achten sollte man, dass man sich nicht versehentlich die Ordnung des falschen Bundeslandes durchforstet.

Wenn man die „richtige“ Bauordnung für SEIN Bundesland im Internet nicht findet oder ganz generell wenig online- bzw. Recherche-affin ist, sollte man auch den zuständigen Sachbearbeiter bei der Baubehörde fragen. Dieser kennt sich aus, auch was Sonder-Vorschriften betrifft.

Und solche Sonderregelungen finden sich auch immer wieder in den einzelnen Landesbauordnungen. So darf etwa die mittlere Wandhöhe eines Gartenhauses in Bayern maximal 3 Meter betragen, in Rheinland-Pfalz hingegen sind 3,20 Meter erlaubt.

In der bayerischen Bauordnung ist beispielsweise auch festgeschrieben, dass freistehende Gebäude direkt an die Grenze zum Nachbarn gebaut werden dürfen, wenn sie nicht über mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt verfügen. Und: wenn die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze, 5 Meter nicht übersteigt.

In anderen Ländern sieht dies schon wieder anders aus bzw. gelten andere Vorschriften. Dies ist eine der erwähnten Ausnahmen, was die in der länderübergreifenden MBO geregelte Grenzbebauung bzw. den Grenzabstand vom Gartenhaus, betrifft.


Bildnachweis:©Fotolia-Titelbild: schulzfoto-#01: Sinuswelle

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